Die Sparkassen-Haftungs GmbH (s Haftungs GmbH) nimmt als Sicherungseinrichtung der österreichischen Sparkassengruppe die gesetzlichen Aufgaben der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für ihre Mitgliedsinstitute wahr.
Hier finden Sie Informationen zu Einlagensicherung und Anlegerentschädigung in Österreich (FAQ), eine Liste der Mitgliedsinstitute der s Haftungs GmbH sowie Kontaktdaten und Links zu weiterführenden Informationen.
Mitgliedsinstitute
FAQ
Fragen & Antworten
Allgemeines
Die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung sind in Österreich im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG) geregelt. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die Umsetzung von entsprechenden Richtlinien der EU in innerstaatliches Recht.
In Österreich bestehen derzeit drei Sicherungseinrichtungen.
· Das Institutsbezogene Sicherungssystem der Sparkassengruppe als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem für Erste Bank und sämtliche österreichische Sparkassen,
· das Institutsbezogene Sicherungssystem der Raiffeisen Bankengruppe als Sicherungseinrichtung für die österreichischen Raiffeisenbanken und
· die Einheitliche Einlagensicherung als Einlagensicherung Austria GmbH für die restlichen Banken in Österreich
Jedes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das Kundeneinlagen entgegennimmt oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen möchte, muss einer dieser beiden drei Sicherungseinrichtungen angehören, andernfalls erlischt seine Konzession zur Entgegennahme von Einlagen und Erbringung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen. Ob und welche Konzession ein Kreditinstitut in Österreich hat, lässt sich auf der Website der FMA einsehen. Die Eigentümerstruktur eines Kreditinstituts ist sowohl für die Einlagensicherung als auch für die Anlegerentschädigung unerheblich, wesentlich ist das Vorliegen einer österreichischen Konzession.
Rechtlich unselbständige Filialen ausländischer Kreditinstitute, die im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Österreich Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen und daher keine österreichische Bankkonzession haben, unterliegen der Einlagensicherung bzw. der Anlegerentschädigung im Sitzstaat des Kreditinstitutes. Daher sind allfällige Ansprüche grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaates geltend zu machen. Diese ausländischen Kreditinstitute können hinsichtlich der in ihren Filialen in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zusätzlich bei einer österreichischen Sicherungseinrichtung Mitglied werden (freiwillige Mitgliedschaft), sind dort aber nur so weit gesichert, als der Sitzstaat des Kreditinstituts mit der dortigen Pflichtsicherung nach Art und Umfang weniger sichert als Österreich.
Die wesentlichen Unterschiede:
Einlagensicherung
WELCHE EINLAGEN SIND VON DER EINLAGENSICHERUNG ERFASST?
Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher, erstattungsfähig.
IST MEIN GUTHABEN AUS EINEM BAUSPARVERTRAG GESICHERT?
Auch die Bausparkassen sind (Spezial-)Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Sie schließen den Bausparvertrag direkt mit der jeweiligen Bausparkasse ab, sodass dieses Guthaben bei der Bausparkasse gesondert von Ihrem Guthaben bei einem anderen Kreditinstitut, über das z.B. die kontomäßige Einzahlung auf den Bausparvertrag erfolgt, zu betrachten ist.
IST MEIN GUTHABEN AUF EINEM NOCH NICHT LEGITIMIERTEN SPARBUCH GESICHERT?
Es sind nur Guthaben von der Einlagensicherung umfasst, die auf legitimierten Konten oder legitimierten Sparbüchern liegen. Damit das Guthaben auf dem noch nicht legitimierten Sparbuch daher erstattungsfähig ist, müssen Sie die Legitimierung innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachholen. Vor Auszahlung ist das Sparbuch der Sicherungseinrichtung zwingend vorzulegen.
IST MEIN GUTHABEN AUF EINEM FREMDWÄHRUNGS-KONTO GESICHERT?
Ja, auch Guthaben in Fremdwährung sind erstattungsfähig. Im Sicherungsfall erfolgt die Auszahlung allerdings in Euro.
BIS ZU WELCHEM BETRAG IST MEIN GUTHABEN GESICHERT?
Ihr Guthaben (samt bis zum Eintritt des Sicherungsfalles angefallenen Zinsen) ist bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-- pro Kreditinstitut und pro Person gesichert. Dieser Schutz besteht unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher bei dem betroffenen Institut.
Die Einlagensicherung gilt daher pro Einleger und pro Kreditinstitut.
Da die Einlagensicherung auf jedes Kreditinstitut mit eigener Bankkonzession abstellt ist es unerheblich, ob Kreditinstitute derselben Kreditinstitutsgruppe angehören (ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich ist mehrheitlich an einem anderen Kreditinstitut beteiligt): Guthaben bei jeder dieser Banken sind unabhängig voneinander pro Einleger bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von 100.000 Euro gesichert.
WAS SIND ZEITLICH BEGRENZT GEDECKTE EINLAGEN?
In bestimmten Fällen können Sie bei der Sicherungseinrichtung innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls den Antrag stellen, dass Ihr Guthaben über den generellen Höchstbetrag von 100.000 Euro hinaus bis insgesamt 500.000 Euro zu erstatten ist. Dazu müssen Sie der Sicherungseinrichtung nachweisen, dass Ihre Einlage entweder
- aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien stammt, oder
- gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllt und an bestimmte Lebensereignisse von Ihnen anknüpft, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod, oder
- auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruht.
In allen Fällen muss der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlage auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden kann, eintreten.
GIBT ES EINEN SELBSTBEHALT?
Nein. Bei der Einlagensicherung gibt es weder bei natürlichen Personen noch bei nicht-natürlichen Personen einen Selbstbehalt.
Zum Selbstbehalt im Rahmen der Anlegerentschädigung siehe FAQs hierzu.
SIND AUCH MEINE ZINSANSPRÜCHE GESICHERT?
Ja. Auch die vom Kreditinstitut bis zum Eintritt des Einlagensicherungsfalls für Ihr Guthaben zu zahlenden Zinsen sind von der Einlagensicherung umfasst und werden in den Auszahlungshöchstbetrag eingerechnet.
KANN MEIN GUTHABEN SOWOHL ALS GEDECKTE EINLAGE IM RAHMEN DER EINLAGENSICHERUNG ALS AUCH ALS SICHERUNGSPFLICHTIGE FORDERUNG AUS WERTPAPIERGESCHÄFTEN IM RAHMEN DER ANLEGERENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGT WERDEN?
Nein. Ein Anspruch auf doppelte Entschädigung besteht nicht.
Forderungen aus Guthaben von Konten, die sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind im Rahmen der Einlagensicherung zu entschädigen.
Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung findet nicht statt.
Näheres zu den Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen ist bei den FAQ zur Anlegerentschädigung ausgeführt.
ICH HABE BEI MEINEM KREDITINSTITUT SCHULDVERSCHREIBUNGEN GEKAUFT UND AUF EIN DEPOT GELEGT. SIND DIESE SCHULDVERSCHREIBUNGEN VON DER EINLAGENSICHERUNG UMFASST?
Alle Arten von Schuldverschreibungen (z.B. Wohnbau-Anleihen, Zertifikate, Kassenobligationen) sind keine Einlagen im Sinne der Einlagensicherung und daher nicht erstattungsfähig.
Im Insolvenzfall des die Schuldverschreibung ausgebenden Kreditinstituts werden Sie somit nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse, oder mit der Konkursquote, oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger).
Im Insolvenzfall Ihres depotführenden Kreditinstituts sind Ihnen die Schuldverschreibungen anderer Emittenten auszuhändigen oder auf ein von Ihnen genanntes Depot bei einem anderen Kreditinstitut zu übertragen. Sollten die Papiere nicht ausgehändigt oder übertragen werden können, wäre dies ein Fall für die Anlegerentschädigung.
SIND NUR GUTHABEN ÖSTERREICHISCHER STAATSBÜRGER GESICHERT?
Nein, die Staatsbürgerschaft des Kunden spielt keine Rolle. Es sind somit auch Guthaben von Kunden, die nicht österreichische Staatsbürger sind, gesichert.
WELCHER EINLEGER IST GESICHERT?
Grundsätzlich sind die Guthaben jeder natürlichen Person und jeder nicht-natürlichen Person (also z.B. juristische Person, Personengesellschaft) gesichert, es sei denn, die Person ist von Gesetzes wegen explizit von der Sicherung ausgeschlossen (Details siehe § 10 ESAEG).
Nicht gesichert sind beispielsweise
- Einlagen von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen
- Einlagen von Pensions- und Rentenfonds
- Einlagen von Staaten und Zentralverwaltungen
- Einlagen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften (z.B. Länder und Gemeinden).
SIND GUTHABEN AUF TREUHANDKONTEN GESICHERT?
Ein Treuhandkonto lautet auf einen Treuhänder, der auf dem Konto für Rechnung einer anderen Person über ein Guthaben disponiert. Wirtschaftlicher Eigentümer des auf dem Treuhandkonto liegenden Guthabens ist daher der Treugeber, der auch für dieses Guthaben im Rahmen des Auszahlungshöchstbetrags gesichert ist. Die Auszahlung des gesicherten Betrags erfolgt nach Legitimierung und Nachweis des Anspruchs an den Treugeber.
Gleiches gilt für Anderkonten, also Treuhandkonten, die nur von bestimmten Berufsgruppen eröffnet werden können (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und –verwalter, sowie Ziviltechniker).
Für natürliche Personen, die z.B. einem Hausverwalter treuhändig Geld anvertraut haben, sind daher die ihnen zuzurechnenden Guthaben auf den Anderkonten des Hausverwalters im Rahmen des Auszahlungshöchstbetrags - also bis zu 100.000 Euro pro Person - gesichert.
SIND GUTHABEN EINER EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT GESICHERT?
Ist eine Eigentümergemeinschaft (im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes) Kontoinhaberin oder Treugeberin, dann sind nicht die einzelnen Wohnungseigentümer jeweils bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von 100.000 Euro gesichert, sondern nur die Eigentümergemeinschaft als juristische Person mit bis zu 100.000 Euro.
SIND GUTHABEN MINDERJÄHRIGER GESICHERT?
Auch die Guthaben minderjähriger Personen unterliegen der Einlagensicherung.
SIND GUTHABEN IN EINEM VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN GESICHERT?
Konten und Sparbücher, die zu einer Verlassenschaft gehören, unterliegen der Einlagensicherung. Die Verlassenschaft ist dabei als eine (nicht-natürliche) Person zu betrachten.
Nach Einantwortung erlischt die Verlassenschaft; die vormals ihr zugekommenen Ansprüche gehen im Ausmaß der Erbquoten auf die Erben über.
SIND GUTHABEN AUF EINEM GEMEINSCHAFTSKONTO GESICHERT?
Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf einen, sondern auf mehrere Kunden. Der Grundsatz, dass pro Kreditinstitut und pro Person bis zu 100.000 Euro gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber legitimiert sind, gilt für jeden Kontoinhaber der Auszahlungshöchstbetrag von 100.000 Euro (Mehrfachauszahlung). Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto ist zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber zu verteilen.
Wenn also z.B. auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhabern ein Guthaben von 200.000 Euro besteht, können die beiden Kontoinhaber im Einlagensicherungsfall je einen Betrag von 100.000 Euro beanspruchen.
Die Kontoinhaber können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto im Sicherungsfall übermitteln, und damit vom Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist dann ausschließlich im Sicherungsfall heranzuziehen und hat keine Auswirkungen auf die außerhalb des Sicherungsfalles mit der Bank vereinbarten Dispositionsberechtigungen.
Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Sparbücher vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls vorgelegt werden müssen und ein allenfalls dazu vereinbartes Losungswort genannt werden muss.
SIND GUTHABEN AUF EINEM KONTO EINER PERSONENGESELLSCHAFT GESICHERT?
Guthaben auf Konten von offenen Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), sowie von diesen Gesellschaftsformen entsprechenden ausländischen Gesellschaften werden immer nur als Guthaben einer Person behandelt, auch wenn mehrere Personen als Gesellschafter darüber verfügen können.
Der Auszahlungshöchstbetrag beträgt bei einem solchen Konto daher 100.000 Euro.
WANN BEKOMME ICH IM SICHERUNGSFALL MEIN GELD?
- Meine gedeckten Einlagen betragen maximal 100.000 Euro
Die Sicherungseinrichtung zahlt die gedeckten Einlagen grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Arbeitstagen aus. Ein Antrag Ihrerseits ist nicht erforderlich. Allerdings ist der Sicherungseinrichtung das Konto bekannt zu geben, auf das ausgezahlt werden soll.
Zu einer Überschreitung dieser Frist kann es beispielsweise kommen, wenn- Ihr Anspruch auf Erstattung strittig ist;
- die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist;
- es sich um eine Einlage im Zusammenhang mit einer Treuhandschaft handelt.
Details zu diesen Ausnahmen entnehmen Sie bitte § 14 Abs. 2 ESAEG.
- Meine gedeckten Einlagen betragen mehr als 100.000 Euro
Falls Ihre Einlage eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage im Sinne des § 12 ESAEG ist (siehe oben „Was sind zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen?“), müssen Sie- innerhalb von 12 Monaten ab Eintritt des Sicherungsfalles bei der Sicherungseinrichtung einen Antrag auf Erstattung stellen;
- der Sicherungseinrichtung nachweisen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 12 ESAEG erfüllt sind.
Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung Ihres Anspruchs durch die Sicherungseinrichtung. Für die Antragstellung wird im Sicherungsfall auf der Website der Sicherungseinrichtung ein entsprechendes Formular abrufbar sein.
IN WELCHER FORM BEKOMME ICH IM SICHERUNGSFALL MEIN GELD?
Die Sicherungseinrichtung zahlt die gedeckten Einlagen in vollem Umfang (bis maximal 100.000 Euro) durch Überweisung auf ein vom Einleger bekanntzugebendes Bankkonto aus.
IN WELCHER WÄHRUNG BEKOMME ICH IM SICHERUNGSFALL MEIN GELD?
Die Sicherungseinrichtung zahlt die gedeckten Einlagen ausschließlich in Euro aus, ungeachtet dessen, ob das bzw. die gesicherten Konten auf eine andere Währung lauten; als Umrechnungskurs gilt der Wechselkurs am Tag des Eintritts des Sicherungsfalls.
WAS GESCHIEHT MIT MEINEM RESTLICHEN GUTHABEN, DAS DEN GEDECKTEN, AN MICH AUSBEZAHLTEN TEIL ÜBERSTEIGT?
Der von der Sicherungseinrichtung an Sie ausbezahlte Betrag wird von Ihrem Gesamtguthaben beim Kreditinstitut abgezogen. Das verbleibende Restguthaben können Sie im Insolvenzverfahren als Forderung anmelden. Gemäß § 131 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG) sind derartige Forderungen im Insolvenzverfahren gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt.
WAS GESCHIEHT MIT MEINEN EINLAGEN UND KREDITEN IM FALLE DER INSOLVENZ MEINES KREDITINSTITUTS?
Bei der Berechnung der Ihnen zustehenden Entschädigung hat die Sicherungseinrichtung von Ihrem Guthaben fällige/überfällige Verbindlichkeiten, die Sie gegenüber dem Kreditinstitut bei Eintritt des Sicherungsfalls haben (z. B. eine fällige, nicht gezahlte Kreditrate oder eine Kontoüberziehung über einen vereinbarten Rahmen hinaus), abzuziehen.
Beispiel 1: Ihr Guthaben beträgt insgesamt 120.000 Euro, Sie haben eine fällige Kreditrate in Höhe von 2.000 Euro noch nicht gezahlt: Ihr sicherungsfähiges Guthaben beträgt damit 118.000 Euro. Die Sicherungseinrichtung entschädigt Sie in diesem Fall mit dem Höchstbetrag von 100.000 Euro.
Beispiel 2: Ihr Guthaben beträgt insgesamt 70.000 Euro, Sie haben eine fällige Kreditrate in Höhe von 2.000 Euro noch nicht gezahlt: Ihr sicherungsfähiges Guthaben beträgt damit 68.000 Euro. Die Sicherungseinrichtung entschädigt Sie mit diesem Betrag.
Die Sicherungseinrichtung verständigt den Insolvenzverwalter von jeder Erstattung, sowie einem allfälligen Abzug.
Ihr nicht von der Sicherungseinrichtung entschädigtes Guthaben (also jenen Betrag, der über die Sicherungsgrenze von 100.000 Euro hinausgeht) können Sie im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung anmelden, um damit einen Anspruch auf Erhalt einer etwaigen Insolvenzquote zu wahren. Dazu wenden Sie sich bitte direkt an den Insolvenzverwalter.
Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag mit dem Kreditinstitut müssen Sie auch nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Kreditinstitutes weiterhin vereinbarungsgemäß bedienen. Der Insolvenzverwalter wird Sie bei Bedarf darüber informieren. Sie haben aber die Möglichkeit, mit Ihrem Guthaben (z. B. Spareinlagen) gegen die Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut (z .B. einen Kredit) aufzurechnen. Die Aufrechnung machen Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend. Nähere Details zur Aufrechnung sowie der Auszahlung aus dem Sicherungsfall sind zwischen dem Kunden, dem Insolvenzverwalter und der Sicherungseinrichtung festzulegen.
WAS KANN ICH UNTERNEHMEN, WENN ICH MIT DEM ERRECHNETEN ENTSCHÄDIGUNGSBETRAG NICHT EINVERSTANDEN BIN?
In diesem Fall müssen Sie der Sicherungseinrichtung Unterlagen, die Ihren Anspruch nachweisen, übermitteln. Die Sicherungseinrichtung wird Ihren Anspruch auf Grundlage der Unterlagen nochmals prüfen und mit Ihnen anschließend Kontakt aufnehmen. Erfolgt keine Einigung, ist eine Klage beim zuständigen österreichischen Gericht einzubringen, das dann mit Urteil über die Höhe eines allfälligen Auszahlungsbetrages entscheidet.
WER KANN BEI EINEM LOSUNGSWORTSPARBUCH DEN GEDECKTEN BETRAG GELTEND MACHEN?
Diejenige Person, welche das mit einem Losungswort gesicherte Sparbuch der Sicherungseinrichtung vorlegen und das korrekte Losungswort nennen kann, gilt als berechtigt, den gedeckten Betrag geltend zu machen. Vor Auszahlung hat sie sich aber zu legitimieren, damit es zu keiner Überschreitung des Auszahlungshöchstbetrags pro Person kommen kann.
WER KANN BEI EINEM NAMENSSPARBUCH DEN GEDECKTEN BETRAG GELTEND MACHEN?
Bei Namenssparbüchern ist nur diejenigen Person, die sich bei Eröffnung gegenüber dem Kreditinstitut legitimiert hat und auf deren Namen das Sparbuch lautet, berechtigt, den gedeckten Betrag unter Vorlage des Sparbuches geltend zu machen. Ein eventuell vereinbartes Losungswort ist zu nennen.
Ein anderer Vorleger muss sein Eigentumsrecht am Sparbuch nachweisen.
GIBT ES EINE FRIST ZUR ANTRAGSTELLUNG?
Für gedeckte Einlagen bis 100.000 Euro ist kein Antrag erforderlich.
Für gedeckte Einlagen über 100.000 Euro (zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen, § 12 ESAEG) ist innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls ein Antrag zu stellen.
WAS KANN ICH TUN, WENN ICH DIESE FRIST VERSÄUMT HABE?
Wenn Sie unverschuldet (z.B. Krankheit, Dienstreise) nicht in der Lage waren, Ihren Antrag rechtzeitig zu stellen, und dies der Sicherungseinrichtung nachweisen können, können Sie diesen auch nach Ablauf der oben genannten Frist stellen.
ICH HABE EINLAGEN IN EINER AUSLÄNDISCHEN FILIALE EINES ÖSTERREICHISCHEN KREDITINSTITUTS. WIE KOMME ICH IM SICHERUNGSFALL ZU MEINEM GELD?
Die österreichische Sicherungseinrichtung beurteilt auf Basis der österreichischen Rechtslage, in welcher Höhe eine Auszahlung zu erfolgen hat.
Um für Sie den Aufwand möglichst gering zu halten, erfolgt die Abwicklung Ihres Anspruchs über die Sicherungseinrichtung in dem Land, in dem sich die Auslandsfiliale des österreichischen Kreditinstituts befindet. Die österreichische Sicherungseinrichtung wird zu diesem Zweck entsprechende Kooperationsabkommen abschließen. Die Auszahlung durch die ausländische Sicherungseinrichtung erfolgt dabei auf dieselbe Art und Weise wie Auszahlungen bei Sicherungsfällen von Banken, die ihren Sitz im betreffenden Ausland haben.
Über die ausländische Sicherungseinrichtung können Sie auch Anfragen und Korrespondenz an die zuständige österreichische Sicherungseinrichtung schicken bzw. weiterleiten lassen.
WOHER KOMMT DAS GELD FÜR DIE AUSZAHLUNG GEDECKTER EINLAGEN?
Das ESAEG sieht in §§ 18ff vor, dass jede Sicherungseinrichtung einen Einlagensicherungsfonds einzurichten und im Interesse der Einleger zu verwalten hat. Der Einlagensicherungsfonds wird aus regelmäßigen Beiträgen der Mitgliedsinstitute dotiert und dient der Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall. Reichen die Fondsmittel im Sicherungsfall nicht aus, hat die Sicherungseinrichtung bei den Mitgliedsinstituten zusätzliche Beiträge einzufordern.
Das ESAEG sieht mehrere Instrumente vor, die es der Sicherungseinrichtung ermöglichen sollen, ihren Auszahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Stehen trotz Ausschöpfung des Einlagensicherungsfonds und Einforderung zusätzlicher Beiträge der Mitgliedsinstitute im Sicherungsfall nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, ist die Sicherungseinrichtung zu folgender Mittelbeschaffungsreihenfolge autorisiert:
- Die andere Sicherungseinrichtung stellt den fehlenden Betrag anteilsmäßig im Verhältnis ihrer eigenen gedeckten Einlagen zur Verfügung.
- Wird die anteilsmäßige Leistungspflicht der anderen Sicherungseinrichtung überschritten (Fondsmittel und Sonderbeiträge), nimmt die erstbetroffene Sicherungseinrichtung den noch fehlenden Betrag auf dem Geld- oder Kapitalmarkt auf. Für diese Kreditoperationen haben grundsätzlich alle Sicherungseinrichtungen anteilsmäßig beizutragen, zudem kann der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen.
WELCHE METHODE WIRD FÜR DIE BERECHNUNG VON BEITRÄGEN AN DAS EINLAGENSICHERUNGSSYSTEM ANGEWANDT?
Die Sicherungseinrichtung wendet die "Bucket-Methode" für die Berechnung der einzelnen Risikoergebnisse gemäß der EBA-Leitlinie zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme an. Die Berechnung berücksichtigt die Höhe der gedeckten Einlagen und eine Risikokennzahl, die sich aus den Risikoindikatoren ableitet. Neben den in der Leitlinie zwingend vorgesehenen Risikoindikatoren berücksichtigt die Sicherungseinrichtung auch die Cost-Income-Ratio.
KANN MEIN KREDITINSTITUT AUS DER SICHERUNGSEINRICHTUNG AUSTRETEN ODER DIESE WECHSELN?
Ein Austritt eines Kreditinstituts aus der für ihn zuständigen Sicherungseinrichtung ist nur dann zulässig, wenn das betreffende Kreditinstitut gleichzeitig der anderen österreichischen Sicherungseinrichtung beitritt.
Tritt ein Kreditinstitut aus der Sicherungseinrichtung aus, ohne der anderen österreichischen Sicherungseinrichtung beizutreten, erlischt seine Konzession zur Entgegennahme neuer Einlagen.
WO KANN ICH MICH ÜBER DIE EINLAGENSICHERUNG INFORMIEREN?
Sie können einerseits direkt im Gesetz nachlesen: In Österreich ist die Einlagensicherung im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG) und in den §§ 37a, 93 und 93a sowie der Anlage zu § 37a Bankwesengesetz (BWG) geregelt. Den aktuellen Gesetzeswortlaut finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Sie können sich andererseits auch an Ihr Kreditinstitut wenden: Kreditinstitute, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben gem. § 38 ESAEG das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Bestimmungen zu informieren.
Sie können sich auch an die für Ihr Kreditinstitut zuständige Sicherungseinrichtung wenden. Welche Sicherungseinrichtung für Ihr Kreditinstitut zuständig ist, erfahren Sie entweder bei Ihrem Kreditinstitut oder auf der Webseite eines Einlagensicherungssystems.
Anlegerentschädigung
WELCHE FORDERUNGEN SIND VON DER ANLEGERENTSCHÄDIGUNG ERFASST?
Grundsätzlich sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus
- der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
- dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanztermin-kontrakten, Zinsterminkontrakten, Forward Rate Agreements, Zins-und Devisenswaps sowie Equity Swaps, Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten,
- der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft),
- der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft),
- der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007).
WANN KOMMT DIE ANLEGERENTSCHÄDIGUNG ZUM TRAGEN?
Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank lediglich verwahrt. Sie stehen im Eigentum des Kunden und sind ihm auf Wunsch jederzeit auszufolgen oder auf ein von ihm benanntes anderes Depot zu übertragen. Sie sind daher grundsätzlich weder ein Fall für die Einlagensicherung noch für die Anlegerentschädigung.
Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen, von der Bank im Sicherungsfall allerdings nicht weisungsgemäß auf ein anderes Depot übertragen oder ausgefolgt werden können, sind im Rahmen der Anlegerentschädigung bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro gesichert.
Forderungen aus Guthaben von Konten, die sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind als gedeckte Einlage im Rahmen der Einlagensicherung zu entschädigen (§ 51 Abs 1 ESAEG).
Beträge, die aus dem Rückfluss aus Wertpapieren des Kunden stammen (zB Dividendenerträge, Kuponauszahlungen, Tilgungen oder Verkaufserlöse), sind als Guthaben auf einem Konto des Kunden im Rahmen der Einlagensicherung bis zum Auszahlungshöchstbetrag von 100.000 Euro gesichert.
Erträgnisse, die zwischen Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung des gesicherten Betrags anfallen, werden im Rahmen der Anlegerentschädigung berücksichtigt (§ 50 Abs 2 ESAEG).
Bitte beachten Sie, dass das ESAEG in § 47 Abs 2 bestimmte Forderungen aus Wertpapiergeschäften von der Sicherung im Rahmen der Anlegerentschädigung ausschließt.
Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung findet nicht statt.
WIE WIRD DIE HÖHE DER FORDERUNG BERECHNET?
Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert des Instruments (z.B. des Wertpapieres) im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls zu bestimmen.
GIBT ES EINEN SELBSTBEHALT?
Bei Anlegern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90% der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt (§ 47 Abs. 1 ESAEG). Hier kommt also, anders als bei der Einlagensicherung, ein Selbstbehalt in Höhe von 10% zum Tragen.
WANN BEKOMME ICH IM SICHERUNGSFALL MEIN GELD?
Forderungen aus der Anlegerentschädigung sind innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Höhe und Berechtigung durch die Sicherungseinrichtung auszuzahlen. In bestimmten Fällen (z.B. Geldwäscheverdachtsfälle) kann die Auszahlung ausgesetzt werden.
MUSS ICH EINEN ANTRAG AUF ENTSCHÄDIGUNG STELLEN?
Ja. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Anlegerentschädigung ist ein Antrag an die Sicherungseinrichtung erforderlich. Der Anleger muss sich zudem legitimieren. Im Sicherungsfall wird auf der Website der Sicherungseinrichtung ein entsprechendes Formular abrufbar sein. Ansprüche, welche im Rahmen der Anlegerentschädigung nicht anerkannt werden, können im Insolvenzverfahren als Forderung angemeldet werden.
GIBT ES EINE FRIST FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG?
Ja. Forderungen aus der Anlegerentschädigung sind innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Eintritts des Sicherungsfalles bei der Sicherungseinrichtung anzumelden.
WAS KANN ICH TUN, WENN ICH DIESE FRIST VERSÄUMT HABE?
Wenn Sie unverschuldet (z.B. Krankheit, Dienstreise) nicht in der Lage waren, Ihren Antrag rechtzeitig zu stellen, und dies der Sicherungseinrichtung nachweisen können, können Sie diesen auch nach Ablauf der oben genannten Frist stellen.
WOHER KOMMT DAS GELD FÜR DIE AUSZAHLUNG?
Die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung sind verpflichtet, bei Eintritt eines Sicherungsfalles bei einem Mitgliedsinstitut unverzüglich anteilsmäßige Beiträge anhand eines bestimmten Verteilungsschlüssels zu leisten. Im Bedarfsfall muss auch die andere Sicherungseinrichtung einspringen und ebenfalls anteilsmäßige Beiträge leisten. Reichen die so aufgebrachten Mittel nicht aus, nimmt die erstbetroffene Sicherungseinrichtung den noch fehlenden Betrag auf dem Geld- oder Kapitalmarkt auf. Für diese Kreditoperationen kann der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen.
WELCHE METHODE WIRD FÜR DIE BERECHNUNG VON BEITRÄGEN AN DAS EINLAGENSICHERUNGSSYSTEM ANGEWANDT?
Die Sicherungseinrichtung wendet die "Bucket-Methode" für die Berechnung der einzelnen Risikoergebnisse gemäß der EBA-Leitlinie zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme an. Die Berechnung berücksichtigt die Höhe der gedeckten Einlagen und eine Risikokennzahl, die sich aus den Risikoindikatoren ableitet. Neben den in der Leitlinie zwingend vorgesehenen Risikoindikatoren berücksichtigt die Sicherungseinrichtung auch die Cost-Income-Ratio.
Noch Fragen?
Rufen Sie uns gerne unter 05 0100 – 28459 an oder schreiben Sie uns ein E-Mail.
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Das Einlagen- und Anlegerentschädigungsgesetz können Sie hier nachlesen.
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GESCHÄFTSLEITUNG
Mag. (FH) Mag. Jürgen Göttinger
Mario Sieberer
Prokurist:
Lukas Zlatarits MBA, LL.M.
AUFSICHTSRAT
Mag. Stefanie Christina Huber, Vorsitzende
MMag. Gerda Holzinger-Burgstaller, Stellvertreterin
Mag. (FH) Martin Bergerweiß
DI Stefan Dörfler
Dr. Gerhard Fabisch
Harald Giesinger
Mag. Helge Haslinger, MBA, MA
Mag. Siegfried Huber
Mag. Christoph Paulweber
Dr. Peter Prober
Herwig Scheiblhofer
Mag. Michaela Schwinghammer-Hausleithner
Mag. Karin Svoboda